Sa t z u n g
des
Segelverein Wolgaster Greif e. V.
Hafenstr. 31, 17438 Wolgast
(Stand 28.02.2020)
I. Allgemeines
§ 1
Name, Sitz, Rechtsform
- Der Segelverein „Wolgaster Greif“ e.V. (im weiteren SVWG genannt) verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigende Zwecke“ der Abgabenordnung. - Der SVWG wurde am 23.03.1990 gegründet, hat seinen Sitz in Wolgast und ist in das
Vereinsregister unter der lfd. Nr. 3 eingetragen. - Nach Auflösung der BSG Aufbau Wolgast ist er der juristische Nachfolger der Sektion
Segeln dieser BSG. - Er ist Mitglied des DSV, des SVMV und des LSB Mecklenburg Vorpommern.
§ 2
Zweck und Aufgaben
- Zweck des Vereins ist die Förderung des Segelsports. Im Mittelpunkt stehen dabei
sportliche Veranstaltungen, unter anderem das Regattasegeln und andere Sport- und
Spielfeste, insbesondere die Förderung des Kinder- und Jugendsports. - Der SVWG unterhält den durch die Mitglieder der Sektion Segeln der BSG Aufbau
Wolgast geschaffenen Seglerhafen. - Die Mitglieder des SVWG setzen sich umfassend für den Natur- und Umweltschutz ein.
- Der Verein gewährleistet auf Grundlage seiner Satzung und seiner Ordnungen eine
gleichberechtigte Mitarbeit aller seiner Mitglieder.
§ 3
Grundsätze
- Der SVWG ist parteipolitisch, religiös und rassisch neutral.
- Der SVWG arbeitet ausschließlich und unmittelbar unter Beachtung der gültigen
gesetzlichen Gemeinnützigkeitsbestimmungen. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. - Mittel des SVWG dürfen nur für Zwecke gemäß der Satzung verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. - Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. - Die Organe des SVWG arbeiten ehrenamtlich. Die Mitglieder erhalten keine
Gewinnanteile.
§ 4
Zuständigkeiten und Rechtsgrundlagen
- Die Satzung bildet die Grundlage der Tätigkeiten des SVWG.
Die Mitgliederversammlung kann sog. Ordnungen zur Regelung des Vereinslebens
beschließen, z.B.
A) eine Geschäftsordnung
B) eine Finanzordnung
C) eine Betrags- und Gebührenordnung
D) eine Jugendordnung beschließen.
Der Vorstand kann bei Notwendigkeit der Mitgliederversammlung weitere Ordnungen
zum Beschluss vorschlagen. - Die Ordnungen sind für alle Organe und Mitglieder des SVWG verbindlich.
- Die Ordnungen und eventuelle Änderungen müssen von der Mitgliederversammlung mit
2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder bestätigt werden.
II. Mitgliedschaft
§ 5
Mitglieder
- Die Mitgliedschaft im SVWG ist freiwillig.
- Der Verein setzt sich zusammen aus:
a. ordentlichen Mitgliedern
b. Kinder- und Jugendmitgliedern
c. Ehrenmitgliedern.
§ 6
Ordentliche Mitglieder
- Ordentliche Mitglieder des Vereines können natürliche Personen werden, die bei ihrem
Eintritt das 16. Lebensjahr erreicht haben. Voraussetzung dafür ist der Besitz der
bürgerlichen Ehrenrechte. - Sie sind in der Mitgliederversammlung antrags- und stimmberechtigt und in die Organe
des Vereines wählbar.
§ 7
Kinder- und Jugendmitglieder
- Kinder und Jugendliche vor Vollendung des 16. Lebensjahres können der Kinder- und
Jugendabteilung des Vereins beitreten. - Sie sind in der Mitgliederversammlung antrags- aber nicht stimmberechtigt und können
die Einrichtungen des Vereines nur dann nutzen, soweit eine Zustimmung der
gesetzlichen Vertreter vorliegt und durch diese anfallende Beiträge und Gebühren bezahlt
werden.
§ 8
Ehrenmitglieder
- Personen, die sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben, können
auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Über ihre Ernennung
entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit. - Sie sind in der Mitgliederversammlung antrags- und stimmberechtigt.
- Sie sind von der Verpflichtung zur Zahlung des Eintrittsgeldes, der Mitgliedsbeiträge und
von der Verpflichtung zur Leistung von Arbeitsstunden befreit. Alle anderen Beiträge
und Abgaben, wie z.B. die Liegegebühren für Bootsplätze, sind wie ordentliche
Mitglieder zu entrichten.
§ 9
Entstehen der Mitgliedschaft
- Beabsichtigt jemand, dem Verein als Mitglied beizutreten, so hat er einen schriftlichen
Aufnahmeantrag einzureichen. Kinder und Jugendliche vor Vollendung des 18.
Lebensjahres können einen Aufnahmeantrag nur bei Vorliegen einer schriftlichen
Zustimmungserklärung der gesetzlichen Vertreter stellen. Der Vorstand kann
Festsetzungen über den Inhalt und die Form des Aufnahmeantrages treffen und
zusätzliche Erklärungen einholen. - Über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder sowie über die Ernennung von
Ehrenmitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung. Über die Aufnahme von
Kindern und Jugendlichen in die Kinder und Jugendabteilung des Vereines entscheidet
die Versammlung der Jugendabteilung. In beiden Gremien ist zur Aufnahme eines neuen
Mitgliedes die einfache Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich.
§ 10
Rechte der Mitglieder
- Alle Mitglieder des Vereins haben das Recht, die Einrichtungen des Segelvereins
entsprechend den Vorgaben und Richtlinien der Satzung, der Ordnungen und des
Vorstandes nach Verfügbarkeit zu nutzen. - Aus der Mitgliedschaft ergibt sich kein Anspruch auf einen Bootsliegeplatz im Wasser,
zu Lande bzw. in der Bootshalle. - Die Teilnahme an Veranstaltungen des SVWG ist allen Mitgliedern freigestellt. Über die
Teilnahme von Kindern und Jugendlichen sowie Gästen entscheidet der Vorstand oder
ein durch ihn berufenes Vorbereitungskomitee.
§ 11
Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder sind verpflichtet,
- ihre Tätigkeit im Verein entsprechend der Satzung, den Ordnungen und Beschlüssen des
SVWG durchzuführen und sich für die Idee des Segelsports einzusetzen; - die Beiträge und Gebühren entsprechend der Beitrags- und Gebührenordnung
termingerecht zu entrichten; - an der Jahreshauptversammlung teilzunehmen;
- die vom Vorstand jährlich festgelegte Anzahl von Arbeitsstunden zur Instandsetzung, zur
Werterhaltung und zum Ausbau des Geländes, der Gebäude und Anlagen des Vereins zu
leisten.
§ 12
Übertragbarkeit von Rechten und Pflichten
Rechte und Pflichten, die sich für die Mitglieder des SVWG aus der Satzung, den Ordnungen
und Beschlüssen ergeben, sind nicht auf andere Personen übertragbar oder vererbbar.
Ausgenommen hiervon ist die Verpflichtung zur Leistung von Arbeitsstunden. Deren
Übertragung auf andere Mitglieder und deren Verwandte ist zulässig. Die Übertragung zu
leistender Arbeitsstunden auf Personen, die nicht Mitglied des Vereines sind, bedarf der
Zustimmung des Vorstandes.
§ 13
Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Mit dem Erlöschen der
Mitgliedschaft in dem SVWG erlöschen jegliche Rechtsansprüche am gemeinnützigen
Eigentum des Vereins. Im Falle des Todes eines Mitgliedes endet dessen Mitgliedschaft
mit Ablauf des vorausgehenden Monats.
§ 14
Austritt
- Der Austritt aus dem SVWG kann jeweils zum 31.12. einen jeden Jahres durch eine
schriftliche Mitteilung an den Vorstand erfolgen. Die Austrittserklärung muss dem
Vorstand dabei spätestens zum 31.10. des betreffenden Jahres zugehen. Mit dem Tage
des Austritts erlöschen die aus der Mitgliedschaft erwachsenden Rechte und Pflichten.
Mit Ämtern betraute Mitglieder haben vor ihrem Austritt Rechenschaft abzulegen. - Wird von der Mitgliederversammlung eine Beitragserhöhung oder eine außerordentliche
Beitragszahlung beschlossen, kann binnen einer Frist von zwei Wochen ab Bekanntgabe
des entsprechenden Beschlusses der Mitgliederversammlung durch schriftliche Erklärung
gegenüber dem Vorstand ein Austritt zum 31.12. des laufenden Jahres unter der Maßgabe
erklärt werden, dass für den Austretenden bis zum Austritt die vor der Erhöhung gültigen
Beiträge fortgelten.
§ 15
Ausschluss eines Mitgliedes
- Bei Vorlage eines wichtigen Grundes kann ein Mitglied ausgeschlossen werden.
- Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
- Die zum Ausschluss berechtigenden Gründe, die Ausgestaltung des auf den Ausschluss
gerichteten Verfahrens und die Folgen eines Ausschlusses werden in der
Geschäftsordnung des SVWG bestimmt.
III. Organe
§ 16
Strukturen des Vereins
Die Mitgliederversammlung
1.1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Segelvereins.
1.2. Die Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr als Jahreshauptversammlung statt.
1.3. Die Mitgliederversammlungen entsprechend dem auf der Jahreshauptversammlung
beschlossenen und bekannt gemachten Veranstaltungsplan des jeweiligen Jahres haben
den Status ordentlicher Mitgliederversammlungen. Sie sind somit auch ohne gesonderte
Einladung einberufen. Die Tagesordnung wird jeweils ca. 2 Wochen vorher im Verein
ausgehängt.
1.4. Unabhängig davon ist die Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn 1/3 der Mitglieder
es schriftlich verlangt.
1.5. Die Mitgliederversammlung hat u.a. folgende Aufgaben und Rechte:
- Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes über das zurückliegende
Geschäftsjahr - Wahl des Vorstandes, der Kassenprüfer und der Delegierten zu Seglertagen des
SVMV bzw. DSV - Bestätigung des Finanzierungs- und Veranstaltungsplanes
- Beratung und Beschlussfassung der Satzung und der Ordnungen
- Beratung und Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes oder einzelner
Mitglieder des Vereins - Bestätigung der Wahl des Obmanns für die Kinder- und Jugendarbeit
1.6. Die Beschlussfassung erfordert die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Ausgenommen davon sind Beschlüsse, die durch den Gesetzgeber, die Satzung oder die
Ordnungen eine andere Mehrheit erfordern.
1.7. Der Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich zu
protokollieren und vom jeweiligen Protokollführer und dem Leiter der Versammlung zu
unterschreiben. Eine Verteilung der Protokolle an die Mitglieder ist nicht zwingend.
1.8. Zu einem Beschluss, der die Änderung der Satzung beinhaltet, ist eine 3/4 Mehrheit der
anwesenden Mitglieder erforderlich. Zur Änderung der Ziele und Aufgaben des SVWG
bedarf es der Zustimmung von 3/4 aller eingeschriebenen Mitglieder. Die entsprechenden
gesetzlichen Bestimmungen zum Verfahren der Änderung der Satzung sind einzuhalten.
2. Der Vorstand
2.1. Die gewählten Sportsfreunde-, innen üben nachfolgende Funktionen aus:
- 1. Vorsitzender
- 2. Vorsitzender
- Finanzobmann
- Obmann für Kinder- und Jugendarbeit
- Obmann für Technik und Ausrüstung
- Segelobmann
- Hafenobmann
- Obmann für Veranstaltungen
- Obmann für Umweltschutz
- Schriftführer
2.2. Der Vorstand muss aus mindestens fünf Mitgliedern bestehen. Einzelne Funktionen
brauchen nicht besetzt zu werden. Die Funktion des ersten Vorsitzenden ist unabdingbar.
Von einem Vorstandsmitglied können mehrere Funktionen besetzt werden.
2.3. Der Vorstand ist berechtigt, mit 2/3 Mehrheit einzelne Vorstandsmitglieder abzuberufen
und Nachfolger bis zur nächsten Jahreshauptversammlung zu berufen. Diese Nachfolger
müssen auf der nächsten Jahreshauptversammlung durch eine ordentliche Wahl bestätigt
werden. Der Vorsitzende des Vorstandes des Vereins kann nur durch die
Mitgliederversammlung bei Zustimmung von 2/3 der eingeschriebenen Mitglieder
abberufen werden.
2.4. Alle drei Jahre findet eine Neuwahl des gesamten Vorstandes statt. Zwischenzeitlich
berufene Vorstandsmitglieder fallen ebenfalls unter die Neuwahl.
§ 17
Rechte und Pflichten des Vorstandes
- Der Vorstand leitet die Tätigkeit des Vereins zur Durchsetzung der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung und ist ihr rechenschaftspflichtig. Er hat die Pflicht, die
Interessen der Mitglieder bei all seinen Handlungen und Entscheidungen zu wahren. - Der Vorstand erarbeitet und beschließt die Aufgaben, Rechte und Pflichten der
Vorstandsmitglieder. - Der Vorstand hat das Recht, Entscheidungen im Interesse der Organisation, Führung und
Leitung der Vereinstätigkeit zur Durchsetzung der Satzung, der Ordnungen und
Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu treffen. - Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich zu protokollieren und vom jeweiligen
Protokollführer und dem Leiter der Vorstandssitzung zu unterschreiben. - Die Entscheidungen und Beschlüsse des Vorstandes sind für alle Mitglieder verbindlich.
Einzelne Mitglieder des Vorstandes sind entsprechend ihren Aufgaben in den durch die
Geschäftsordnung festgelegten Bereichen und Angelegenheiten gegenüber den
Mitgliedern des Vereins weisungsberechtigt. - Weisungen des Vorstandes oder eines Vorstandsmitgliedes können nur in 1. Instanz
durch einen Vorstandsbeschluss oder in 2. Instanz durch die Mitgliederversammlung
aufgehoben werden. - Entscheidungen und Beschlüsse des Vorstandes können durch Mehrheitsbeschluss der
Mitgliederversammlung aufgehoben werden. Dazu ist eine 2/3-Mehrheit der anwesenden
Mitglieder erforderlich. - Der Vorstand ist berechtigt, gegenüber einzelnen Mitgliedern, deren Verhalten zu einem
Ausschluss aus dem Verein führen kann, eine Abmahnung zu erteilen, die dem
betreffenden Mitglied in schriftlicher Form zuzustellen ist. Die Gründe sowie die Folgen
bei Fortsetzung des gerügten Verhaltens sind darin zu erläutern.
§ 18
Haftungsausschluss des Vereins im Innenverhältnis
Der Verein haftet nicht für Diebstähle oder mutwillige Beschädigungen. Im Übrigen haftet
der Verein gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte
Schäden oder Verluste, die die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von
Anlagen oder Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen
erleiden.
§ 19
Haftungsausschluss Ehrenamt
Die für den Verein ehrenamtlich Tätigen haften gegenüber den Mitgliedern und gegenüber
dem Verein für Schäden, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur
dann, wenn sie diese Schäden vorsätzlich oder grob fahrlässig zu vertreten haben.
§ 20
Die Seglerjugend des SVWG
- Alle Mitglieder des Vereines bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sind in der
Jugendabteilung des Vereins organisiert. - Die Jugendabteilung führt und verwaltet sich im Rahmen dieser Satzung selbständig.
- Der Seglerjugend steht der Jugendobmann vor. Er ist Mitglied des Vorstandes des
SVWG.
§ 21
Finanzen
- Die Finanzierung des SVWG erfolgt unter anderem durch:
- Beitragsaufkommen
- Aufnahmegebühren
Seite 8 von 9 - Spenden, Zuwendungen, Gebühren und Nutzungsentgelte
- Förderungsbeiträge
- Einnahmen aus Veranstaltungen
- Werbung
- Verkauf von Getränken an die Mitglieder
- Verkauf von vereinstypischen Artikeln an Gäste und Mitglieder
- Der SVWG führt bei einer Bank ein Konto.
- Für die Finanzbuchhaltung des SVWG ist der Finanzobmann verantwortlich und
gegenüber dem Vorstand sowie der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig. - Die Kassierung der Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren erfolgt durch den
Finanzobmann. Durch den Vorstand können Unterkassierer berufen werden.
§ 22
Kassenprüfung
- Mindestens einmal im Jahr müssen zwei Kassenprüfer, die von der
Mitgliederversammlung zu wählen sind, eine Kassenprüfung vornehmen. - Sie haben anlässlich der Jahreshauptversammlung Bericht über die Kassenprüfung des
verflossenen Geschäftsjahres zu erstatten.
IV. Sonstiges
§ 23
Rechtsverkehr
Der Vorstand ist der gesetzliche Vertreter des SVWG. Je zwei vertreten jeweils
gemeinschaftlich.
§ 24
Auflösung des Vereines
- Die Auflösung des Vereines ist nur mit Zustimmung der 3/4 Mehrheit aller
eingeschriebenen Mitglieder möglich. - Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigender Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an:
Kreissportbund Vorpommern-Greifswald e.V.
Zwecks Verwendung für die Förderung des Kinder- und Jugendsportes - Im Falle der Auflösung sind der 1. und 2. Vorsitzende als Liquidatoren des Vereins
bestellt.
§ 25
Schlussbestimmungen
Die Satzung gilt bis auf Widerruf. Gerichtsstand bei Streitigkeit zwischen dem Verein und
seinen Mitgliedern ist Greifswald.
§ 26
Inkrafttreten
Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 28.02.2020 in Wolgast beschlossen
und tritt ab diesem Zeitpunkt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Alle bisherigen Statuten und Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.
